Zeitungsabo kündigen
Zeitung, Zeitschrift, Lieferabo: Das Gesetz garantiert Ihnen einen Ausstieg nach einem Jahr – egal, was die AGB sagen. Die Fristen, die Verlängerungsfalle und das fertige Schreiben.
Das Wichtigste in vier Sätzen
- Sie können jedes Lieferabo mit zwei Monaten Frist zum Ende des ersten Jahres kündigen, danach zu jedem Halbjahr (§ 15 KSchG).
- Verpasste Frist? Die Kündigung wirkt einfach zum nächsten Termin – Sie verlieren höchstens ein halbes Jahr, nie ein ganzes.
- Eine automatische Verlängerung gilt nur, wenn der Verlag Sie vorher gesondert daran erinnert hat. Sonst ist das Abo zu Ende.
- An der Haustür oder online abgeschlossen: 14 Tage Rücktritt ohne Grund.
Die Frist nach § 15 KSchG, an einem Beispiel
§ 15 Abs. 1 KSchG erfasst Verträge über die „wiederholte Lieferung beweglicher körperlicher Sachen“ gegen wiederkehrende Zahlung, die unbefristet oder auf mehr als ein Jahr geschlossen sind. Der Verbraucher kann sie „unter Einhaltung einer zweimonatigen Frist zum Ablauf des ersten Jahres, nachher zum Ablauf jeweils eines halben Jahres kündigen“. Diese Regel ist zwingend – AGB dürfen sie nur zu Ihren Gunsten abändern.
Abo abgeschlossen am 1. Oktober 2026
- Erster Kündigungstermin: 30. September 2027. Die Kündigung muss bis 31. Juli 2027 beim Verlag sein.
- Danach: 31. März 2028 (Kündigung bis 31. Jänner), 30. September 2028 (bis 31. Juli) und so weiter.
- Kündigung erst am 10. August 2027 eingegangen? Dann endet das Abo am 31. März 2028 (§ 15 Abs. 4 KSchG).
Bietet der Verlag kürzere Fristen an – etwa sechs Wochen zum Monatsletzten –, gelten diese. Steht Ihr Abo ohne Mindestbindung auf „monatlich kündbar“, brauchen Sie § 15 gar nicht.
Die Verlängerungsfalle – und warum sie oft nicht zuschnappt
„Wenn Sie nicht bis … kündigen, verlängert sich das Abo um ein Jahr“ – solche Klauseln stehen in fast jedem Abovertrag. Wirksam sind sie nur, wenn drei Dinge zusammenkommen (§ 6 Abs. 1 Z 2 KSchG):
- 01Die Verlängerung ist im Vertrag vereinbart – nicht bloß in einem Prospekt.
- 02Der Verlag weist Sie zu Beginn der Kündigungsfrist noch einmal gesondert darauf hin, dass Ihr Schweigen als Verlängerung gilt. Der Hinweis in den AGB zählt nicht.
- 03Sie haben nach dem Hinweis eine angemessene Frist, um ausdrücklich zu kündigen – Überlegungszeit und Postweg eingerechnet.
Fehlt eines davon, endet der Vertrag mit der ursprünglichen Laufzeit. Der Verlag darf dann nichts mehr einziehen und muss bereits abgebuchte Beträge zurückzahlen. Schreiben Sie in diesem Fall keine Kündigung, sondern eine Feststellung: „Mangels gesonderten Hinweises ist der Vertrag am … ausgelaufen.“
Kündigungsschreiben erstellen
Sie bekommen das unterschriebene PDF per E-Mail und als Download und schicken es an den Leserservice – per Post, E-Mail oder über das Aboportal des Verlags. Die Adresse steht auf der Rechnung und im Impressum.
Rücktritt statt Kündigung: die ersten 14 Tage
Wurde das Abo an der Haustür, von einem Werber auf der Straße, am Telefon oder online abgeschlossen, können Sie binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zurücktreten (§ 11 FAGG). Die Frist läuft ab Vertragsabschluss, bei Lieferabos ab dem Tag, an dem Sie die erste Lieferung erhalten. Hat der Verlag nicht über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sich die Frist um bis zu zwölf Monate. Der Rücktritt braucht keine Begründung und keine Form – ein datiertes Schreiben mit Name, Adresse und „Ich trete vom Vertrag vom … zurück“ genügt. Ein Gratis-Probeabo, das ohne Ihr Zutun in ein Bezahlabo übergeht, ist übrigens genau der Fall aus dem Abschnitt über die Verlängerungsfalle.
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Netflix, Sky, DAZN und Spotify folgen anderen Regeln – die meisten kündigen Sie im Konto. Streaming-Abo kündigen.
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Häufige Fragen zur Abo-Kündigung
- Welche Kündigungsfrist gilt für mein Zeitungsabo?
- Gesetzlich mindestens: zwei Monate zum Ende des ersten Vertragsjahres, danach jeweils zum Ende eines halben Jahres (§ 15 Abs. 1 KSchG). Das ist eine Untergrenze zu Ihren Gunsten – der Verlag darf Ihnen kürzere Fristen anbieten, und viele tun das: Die OÖNachrichten etwa nennen sechs Wochen zum Monatsletzten nach der Mindestbindung, Digitalabos ohne Bindung laufen oft monatlich. Was im Vertrag steht, gilt, wenn es für Sie günstiger ist als das Gesetz.
- Ich habe die Frist verpasst. Bin ich jetzt ein weiteres Jahr gebunden?
- Nein. Eine verspätete Kündigung ist nicht unwirksam, sondern wirkt zum nächsten Kündigungstermin (§ 15 Abs. 4 KSchG). Nach dem ersten Jahr ist das spätestens ein halbes Jahr später. Kündigen Sie also sofort – und nicht erst zum „richtigen“ Termin.
- Mein Abo hat sich automatisch verlängert. Ist das gültig?
- Nur unter drei Bedingungen (§ 6 Abs. 1 Z 2 KSchG): Die Verlängerung muss im Vertrag vereinbart sein, der Verlag muss Sie zu Beginn der Kündigungsfrist noch einmal gesondert auf die Bedeutung Ihres Schweigens hinweisen, und Sie brauchen eine angemessene Frist zum Reagieren. Ein Satz in den AGB reicht nicht. Fehlt der gesonderte Hinweis, ist der Vertrag mit der ursprünglichen Laufzeit zu Ende, und bereits eingezogene Beträge sind zurückzuzahlen.
- Muss ich per Einschreiben kündigen?
- Das Gesetz schreibt keine Form vor – auch eine E-Mail an den Leserservice ist eine Kündigung. Der Verlag darf in seinen AGB höchstens die Schriftform verlangen, nicht mehr (§ 6 Abs. 1 Z 4 KSchG); eine Klausel „nur per Einschreiben“ ist unwirksam. Trotzdem ist das Einschreiben oder die Kündigung über das Aboportal mit Bestätigung der bessere Weg, weil Sie im Streit den Zugang beweisen müssen.
- Ich habe an der Haustür oder am Telefon ein Abo abgeschlossen. Komme ich raus?
- Ja, binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen (§ 11 FAGG) – bei Haustürgeschäften, Werbern in der Fußgängerzone, Telefon- und Onlineabschlüssen. Die Frist beginnt mit dem Vertragsabschluss, bei Warenlieferung mit dem Erhalt der ersten Lieferung. Wurden Sie nicht über das Rücktrittsrecht belehrt, verlängert sie sich um bis zu zwölf Monate. Schreiben Sie „Ich trete vom Vertrag zurück“ mit Datum, Name, Adresse – mehr braucht es nicht.
- Gilt § 15 KSchG auch für E-Paper und Digitalabos?
- Nicht direkt. § 15 erfasst die wiederholte Lieferung „beweglicher körperlicher Sachen“ – die gedruckte Zeitung, nicht das E-Paper. Für Digitalabos gilt der allgemeine Schutz vor unangemessen langen Bindungen (§ 6 Abs. 1 Z 1 KSchG) und der Vertrag. In der Praxis laufen Digitalabos meist monatlich kündbar; Kombi-Abos mit Printzustellung fallen wieder unter § 15.
- Der Verlag erhöht den Preis. Kann ich sofort kündigen?
- Ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht gibt es nicht, aber eine einseitige Erhöhung ist nur wirksam, wenn der Vertrag die Umstände dafür sachlich beschreibt, der Anlass nicht vom Verlag abhängt und auch Senkungen vorgesehen sind (§ 6 Abs. 1 Z 5 KSchG). Fehlt das, müssen Sie den neuen Preis nicht akzeptieren. Viele Verlage räumen bei Preiserhöhungen freiwillig ein Kündigungsrecht ein – steht im Erhöhungsschreiben.
- Was ist mit Kaffee-, Kochbox- oder Rasierklingen-Abos?
- Dieselbe Regel: § 15 KSchG gilt für jede wiederholte Lieferung beweglicher Sachen gegen wiederkehrende Zahlung, wenn der Vertrag unbefristet ist oder länger als ein Jahr läuft. Zwei Monate zum Ende des ersten Jahres, danach halbjährlich – egal was die AGB sagen. Das Formular unten funktioniert auch dafür; wählen Sie „Anderer Anbieter“.
Hat Ihnen das geholfen? Die Schadensbörse ist kostenlos und finanziert sich ohne Abo. Wer mag, wirft etwas in die Kaffeekassa – freiwillig, ohne Gegenleistung.
Kaffee spendieren ↗Quellen: § 15 KSchG · § 6 KSchG · § 11 FAGG · Ombudsstelle für Abo-Fallen: automatische Verlängerung · OÖNachrichten: Abo-Kündigung (Beispiel für Verlagsfristen)
Unverbindliche Information, keine Rechtsberatung. Stand: 29. September 2026. Maßgeblich sind Ihr Vertrag und die Abo-Bedingungen des Verlags, soweit sie nicht hinter das Gesetz zurückfallen. Im Streitfall helfen die Ombudsstelle für Abo-Fallen und der Konsumentenschutz der Arbeiterkammer.