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Ratgeber · Österreich

Haushaltsgerät kaputt: Wer zahlt?

Händler, Hersteller oder Haushaltsversicherung – wer zuständig ist, hängt nicht vom Gerät ab, sondern davon, warum es kaputtgegangen ist.

Erst die Ursache, dann der Anruf

Die Haushaltsversicherung zahlt, wenn von außen etwas passiert: Blitz, Feuer, Wasser, Einbruch. Geht ein Gerät einfach so kaputt, ist sie nicht zuständig – dann haftet in den ersten zwei Jahren der Händler über die Gewährleistung. Wer das verwechselt, wartet Wochen auf eine Ablehnung und verliert im schlimmsten Fall Zeit, die bei der Gewährleistung zählt.

Wer zahlt was?

Gerät hört einfach auf zu funktionieren, keine äußere Ursache

Händler (Gewährleistung)

Zwei Jahre ab Übergabe. Die Haushaltsversicherung ist für innere Defekte nicht zuständig.

Defekt nach Ablauf der Gewährleistung

Hersteller, falls er eine Garantie gibt

Garantie ist freiwillig; Dauer und Umfang stehen im Garantieschein.

Gewitter: Blitz schlägt ein oder Überspannung über die Leitung

Haushaltsversicherung

Direkter Blitzschlag zählt zur Feuergefahr. Überspannung durch Gewitter ist in neueren Bedingungen meist mitversichert, in älteren nicht immer.

Kurzschluss oder Netzüberspannung ohne Gewitter

In der Regel niemand

Schäden durch elektrischen Strom ohne atmosphärischen Ursprung schließen die Bedingungen typischerweise aus. Innerhalb von zwei Jahren kann ein Gerätefehler aber Gewährleistungsfall sein.

Waschmaschine läuft aus, Boden und Möbel werden nass

Haushaltsversicherung (Leitungswasser)

Gedeckt sind Schäden durch Wasser, das aus angeschlossenen Einrichtungen austritt. Trifft es die Wohnung darunter, ist das ein Fall für die Privathaftpflicht.

Brand in der Wohnung

Haushaltsversicherung (Feuer)

Auch Geräte, die nur durch Rauch oder Löschwasser beschädigt werden.

Gerät bei Einbruch gestohlen

Haushaltsversicherung (Einbruchdiebstahl)

Voraussetzung ist ein Einbruch. Anzeige bei der Polizei machen.

Heruntergefallen, falsch bedient, Kind hat Saft hineingeschüttet

In der Standarddeckung meist niemand

Eigene Missgeschicke deckt die Haushaltsversicherung üblicherweise nicht; manche Tarife bieten dafür Zusatzbausteine an.

Die Angaben zur Versicherung beschreiben übliche österreichische Bedingungen. Maßgeblich ist immer Ihre eigene Polizze – Deckungsumfang und Höchstbeträge unterscheiden sich zwischen den Gesellschaften.

Gewährleistung: der Händler haftet

Zwei Jahre, ein Jahr Beweiserleichterung

Der Händler haftet für jeden Mangel, der bei der Übergabe vorhanden war und innerhalb von zwei Jahren zum Vorschein kommt § 10 VGG. Zeigt sich der Mangel im ersten Jahr, wird vermutet, dass er schon beim Kauf da war – der Händler muss das Gegenteil beweisen § 11 VGG. Nach Ablauf der zwei Jahre haben Sie noch drei Monate Zeit, Ihre Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Neu ab 1. Oktober 2026: Reparieren verlängert

Wählen Sie bei einem Mangel die Reparatur statt eines Austauschgeräts, verlängert sich die Gewährleistung einmalig um ein Jahr – auf insgesamt drei Jahre. Der Händler muss Sie vorher über diese Wahl informieren. Die Regel gilt für Käufe ab dem 1. Oktober 2026 BGBl. I Nr. 60/2026. Bei einem Gerät, das Sie länger behalten wollen, ist die Reparatur damit oft die bessere Wahl.

Garantie ist etwas anderes

Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen des Herstellers mit eigenen Bedingungen und gilt zusätzlich zur Gewährleistung, nicht an ihrer Stelle. Nach zwei Jahren ist sie oft der einzige Weg zu einer kostenlosen Reparatur. Heben Sie Rechnung und Garantieschein deshalb für die ganze Lebensdauer des Geräts auf.

Recht auf Reparatur beim Hersteller

Ebenfalls ab 1. Oktober 2026: Für bestimmte Gerätegruppen, etwa Waschmaschinen, müssen Hersteller auch nach der Gewährleistung eine Reparatur zu einem angemessenen Preis anbieten. Ihr Angebot geben sie auf einem europäischen Standardformular ab und sind 30 Tage daran gebunden. Die Liste der Geräte kann die EU schrittweise erweitern.

Haushaltsversicherung: Neuwert, aber mit Haken

Grundsätzlich der Neuwert

Versichert ist, was ein neues Gerät gleicher Art und Güte heute kostet – nicht der Kaufpreis von damals. Ist ein vergleichbarer Fernseher inzwischen billiger, wird auch nur der niedrigere Preis ersetzt.

Die 40-Prozent-Grenze

Viele Bedingungen enthalten eine Zeitwertklausel: Ist der Zeitwert eines Geräts – also der Neuwert abzüglich Alter und Abnützung – unter 40 Prozent des Neuwerts gefallen, wird höchstens der Zeitwert ersetzt. Bei manchen Gesellschaften gilt das für alle Sachen, bei anderen nur, wenn kein „erweiterter Neuwertersatz“ vereinbart ist.

Waschmaschine, 7 Jahre alt, heute neu 800 €
Zeitwert geschätzt 25 % → 200 €
25 % liegt unter 40 % → Ersatz höchstens 200 €

Rechenbeispiel zur Veranschaulichung. Wie hoch der Zeitwert tatsächlich ist, bewertet der Versicherer im Einzelfall.

Der Rest kommt erst mit dem Ersatzgerät

Auch wenn der Neuwert zusteht, zahlen viele Versicherer zuerst nur den Zeitwert. Den Unterschied bekommen Sie, wenn gesichert ist, dass das Geld für ein Ersatzgerät verwendet wird – typischerweise muss die Wiederbeschaffung innerhalb eines Jahres ab dem Schaden erfolgen. Rechnung des neuen Geräts nachreichen, sonst bleibt es beim Zeitwert.

Überspannung: Gewitter ja, Kurzschluss nein

Schäden durch elektrischen Strom sind grundsätzlich ausgeschlossen. Neuere Bedingungen machen eine Ausnahme für Überspannung während oder infolge eines Gewitters. Ältere Verträge kennen sie oft nicht, und manche begrenzen sie auf einen Höchstbetrag. Ein Kurzschluss oder eine Spannungsspitze aus dem Netz ohne Gewitter ist in der Regel nicht versichert. Schauen Sie in Ihrer Polizze nach den Begriffen „indirekter Blitzschlag“ oder „Überspannung“.

Unterversicherung kürzt jeden Schaden

Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wert Ihres gesamten Hausrats, zahlt die Versicherung nur im Verhältnis § 56 VersVG – auch bei einem einzelnen kaputten Gerät. Wer über Jahre Geräte angeschafft hat, ohne die Summe anzupassen, sollte das prüfen, bevor etwas passiert.

Wenn es passiert ist

  1. 01Schaden begrenzen. Stecker ziehen, Wasserzulauf abdrehen, Sicherung prüfen. Sie sind verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit gering zu halten (§ 62 VersVG).
  2. 02Fotos machen. Vom Gerät, vom Typenschild, von Folgeschäden wie nassem Boden – bevor aufgeräumt wird.
  3. 03Unverzüglich melden. Den Versicherungsfall sofort anzeigen, nachdem Sie davon wissen (§ 33 VersVG). Bei einem Gerätefehler ohne äußere Ursache stattdessen gleich zum Händler.
  4. 04Gerät aufheben. Nicht entsorgen, bevor der Versicherer oder der Händler es gesehen hat oder ausdrücklich darauf verzichtet.
  5. 05Belege sammeln. Kaufrechnung, Garantieschein, bei Gewitter Datum und Uhrzeit, gegebenenfalls eine Bestätigung eines Elektrikers.
  6. 06Beim Ersatzkauf die Rechnung aufheben. Sie ist die Voraussetzung dafür, dass die Differenz zum Neuwert nachgezahlt wird.

Beim Ersatzkauf mitdenken

  • Gleiche Art und Güte: Die Versicherung ersetzt ein vergleichbares Gerät, kein besseres. Wer höherwertig kauft, zahlt die Differenz selbst.
  • Garantie vergleichen: Manche Hersteller geben freiwillig deutlich länger Garantie als die gesetzlichen zwei Jahre Gewährleistung.
  • Reparierbarkeit prüfen: Ersatzteile und Reparaturangebote des Herstellers entscheiden, ob ein Defekt in fünf Jahren ein Totalschaden ist.
  • Hausrat neu bewerten: Ein teureres Ersatzgerät erhöht den Wert Ihres Wohnungsinhalts – eventuell muss die Versicherungssumme mit.

🛠️ Schaden melden

Die Schadensmeldung Haushalt führt Schritt für Schritt durch alle Angaben, die der Versicherer braucht.

🔍 Was steht in Ihrer Polizze?

Überspannung mitversichert? 40-%-Klausel oder erweiterter Neuwertersatz? Der Polizzen-Check liest es aus Ihren Unterlagen heraus.

Häufige Fragen zu kaputten Haushaltsgeräten

Mein Gerät ist 18 Monate alt und kaputt. Muss ich beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf da war?
Ja, ab dem zweiten Jahr. Im ersten Jahr nach der Übergabe wird vermutet, dass ein Mangel schon beim Kauf vorhanden war – der Händler muss das Gegenteil beweisen. Danach liegt die Beweislast bei Ihnen. Bei typischen Verschleißteilen ist das schwierig, bei einem plötzlichen Totalausfall eines Markengeräts oft leichter. Einen Versuch beim Händler ist es in jedem Fall wert.
Was ist der Unterschied zwischen Gewährleistung und Garantie?
Die Gewährleistung ist gesetzlich und richtet sich gegen den Händler, bei dem Sie gekauft haben. Sie beträgt zwei Jahre und lässt sich gegenüber Verbrauchern nicht ausschließen. Die Garantie ist ein freiwilliges Versprechen, meist des Herstellers, mit eigenen Bedingungen. Beide gelten nebeneinander: Eine Garantie verkürzt Ihre Gewährleistung nicht.
Was ändert sich am 1. Oktober 2026?
Mit dem Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz gilt: Entscheiden Sie sich bei einem Mangel für die Reparatur statt für ein Austauschgerät, verlängert sich die Gewährleistungsfrist einmalig um ein Jahr – auf insgesamt drei Jahre. Der Händler muss Sie über die Wahl und die Verlängerung informieren. Die Regel gilt für Verträge ab dem 1. Oktober 2026.
Wird mein alter Fernseher zum Neupreis ersetzt?
Grundsätzlich versichert die Haushaltsversicherung den Neuwert, also was ein vergleichbares neues Gerät heute kostet – nicht den damaligen Kaufpreis. Viele Bedingungen machen aber eine Ausnahme: Ist der Zeitwert unter 40 Prozent des Neuwerts gesunken, gibt es höchstens den Zeitwert. Bei einem acht Jahre alten Fernseher ist das der Normalfall. Manche Polizzen verzichten gegen Aufpreis auf diese Grenze; das heißt dann etwa „erweiterter Neuwertersatz“.
Die Versicherung hat nur einen Teil überwiesen. Kommt der Rest noch?
Oft ja. Viele Bedingungen zahlen zuerst nur den Zeitwert und den Rest bis zum Neuwert erst, wenn Sie das Geld tatsächlich für ein Ersatzgerät verwenden – typischerweise innerhalb eines Jahres ab dem Schaden. Schicken Sie die Rechnung des neuen Geräts nach. Wer das Geld behält, bekommt nur den Zeitwert.
Muss ich das kaputte Gerät aufheben?
Ja, bis die Versicherung den Schaden abgeschlossen hat. Sie darf das Gerät besichtigen oder begutachten lassen. Wer es vorher entsorgt, erschwert den Nachweis erheblich. Fotografieren Sie auch das Typenschild.
Nach einem Gewitter sind Router und Fernseher kaputt. Was brauche ich für die Meldung?
Datum und ungefähre Uhrzeit des Gewitters, eine Liste der beschädigten Geräte mit Alter und Kaufbelegen, Fotos und – wenn möglich – eine kurze Bestätigung eines Elektrikers oder einer Reparaturwerkstatt, dass der Schaden von einer Überspannung stammt. Prüfen Sie außerdem in Ihrer Polizze, ob Überspannung durch Gewitter mitversichert ist und ob dafür eine eigene Höchstsumme gilt.
Kann eine zu niedrige Versicherungssumme meine Entschädigung kürzen?
Ja. Ist die Versicherungssumme niedriger als der Wert Ihres gesamten Wohnungsinhalts, liegt Unterversicherung vor, und die Versicherung zahlt nur im Verhältnis (§ 56 VersVG). Bei 30 Prozent Unterversicherung werden auch aus einem Schaden von 1.000 Euro nur 700 Euro. Viele Polizzen verzichten auf diese Kürzung, wenn die Summe nach Wohnfläche berechnet ist – prüfen Sie, ob Ihre das tut.

Verwandt: Mähroboter versichern – warum Geräte im Garten anders behandelt werden als im Wohnzimmer.

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Quellen: Versicherungsvertragsgesetz · Warenreparaturrichtlinie-Umsetzungsgesetz · WKO zum VGG · Haushaltsbedingungen ABHD 2024 und ÖAMTC ABH 2022

Unverbindliche Information, keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Stand: 25. September 2026. Maßgeblich sind der Gesetzestext, Ihr Kaufvertrag und der Wortlaut Ihrer Polizze. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an eine Verbraucherberatungsstelle, eine Rechtsanwältin oder einen konzessionierten Versicherungsmakler.