Unwetterschaden: Wer zahlt?
Hagel am Auto, Sturm am Dach, Wasser im Keller – für jeden dieser Schäden ist eine andere Versicherung zuständig. Und für einen oft gar keine.
Sturm und Hagel ja – Hochwasser meist nicht
Haushalts- und Eigenheimversicherung decken Sturm, Hagel und Schneedruck. Überschwemmung, Hochwasser, Grundwasser und den Rückstau aus dem Kanal nach Starkregen schließen die üblichen Bedingungen dagegen ausdrücklich aus – außer Sie haben dafür eine Zusatzdeckung, und auch die gilt nur bis zu einer festen Summe. Wasser im Keller ist deshalb der Schaden, bei dem die meisten Menschen erst im Ernstfall merken, dass sie nicht versichert sind.
Welche Versicherung ist zuständig?
Hagel oder Sturm am Auto, umgestürzter Baum auf dem Wagen
Kaskoversicherung (Teilkasko reicht)Hagel, Sturm, Hochwasser, Muren und Schneedruck gehören zur Teilkasko. Die Kfz-Haftpflicht zahlt nie für das eigene Auto.
Dach abgedeckt, Fassade oder Fenster vom Hagel beschädigt
Eigenheim- bzw. GebäudeversicherungIm Eigentum ist das die eigene Polizze, in der Mietwohnung die des Hauseigentümers – melden Sie den Schaden der Hausverwaltung.
Möbel, Geräte, Kleidung in der Wohnung beschädigt
HaushaltsversicherungSturm, Hagel und Schneedruck sind Standard. Regen, der durch ein vom Sturm zerstörtes Fenster oder Dach eindringt, ist mitversichert.
Keller oder Erdgeschoss durch Hochwasser oder Überschwemmung überflutet
Nur mit ZusatzdeckungÜberschwemmung, Hochwasser und Grundwasser schließen die üblichen Bedingungen aus – außer sie sind als „außergewöhnliche Naturereignisse“ eigens vereinbart, dann bis zu einer festen Summe.
Starkregen: Kanal staut zurück, Wasser kommt aus dem Bodenablauf
Nur mit ZusatzdeckungRückstau aus Witterungsniederschlägen ist ausgeschlossen, wenn er nicht gesondert versichert ist. Eine Rückstauklappe ist billiger als jeder Schaden.
Ast des Nachbarbaums fällt auf Ihr Auto oder Dach
Die eigene VersicherungBei Sturm haftet der Nachbar nur, wenn er den Baum erkennbar vernachlässigt hat. Zuerst zahlt Ihre Kasko- oder Eigenheimversicherung.
Was die Bedingungen genau sagen
Sturm: mehr als 60 km/h
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mehr als 60 Kilometern pro Stunde am Versicherungsort; maßgeblich ist die Auskunft der GeoSphere Austria. Dieselbe Grenze verwenden die Haushalts- und die Kaskobedingungen. Wer bei einem Unwetter unsicher ist, ob die Grenze erreicht war: melden trotzdem – die Versicherung fragt den Wert selbst ab.
Hagel und Schneedruck
Hagel ist wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern – eine Mindestgröße gibt es nicht. Schneedruck ist die Kraft natürlich angesammelter Schnee- oder Eismassen, etwa wenn ein Carport oder Wintergarten unter der Last einbricht.
Regenwasser: nur durch ein Loch, das das Unwetter gerissen hat
Niederschlagswasser ist grundsätzlich nicht versichert. Die Ausnahme: Es dringt ein, weil Sturm oder Hagel feste Bauteile oder ordnungsgemäß verschlossene Fenster und Türen beschädigt oder zerstört haben. Regen durch ein offen gelassenes Fenster zahlt niemand.
Außergewöhnliche Naturereignisse: nur mit eigener Vereinbarung
Überschwemmung, Rückstau infolge Überflutung, Grundwasseranstieg, Vermurung, Lawinen und Erdbeben fassen die Bedingungen als „außergewöhnliche Naturereignisse“ zusammen. Versichert sind sie nur, wenn eine entsprechende Besondere Bedingung auf der Polizze steht – und dann nur bis zu der dort genannten Summe, meist auf „erstes Risiko“. Suchen Sie in Ihrer Polizze nach diesen Begriffen.
Auto: alles in der Teilkasko
Die Kaskobedingungen zählen Blitzschlag, Felssturz, Steinschlag, Muren, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck, Hagel, Hochwasser, Überschwemmungen und Sturm zur Teilkasko – samt Gegenständen, die dabei gegen das Auto geschleudert werden. Nicht versichert: Schäden, weil der Fahrer wegen des Unwetters falsch reagiert hat, etwa in eine überflutete Unterführung gefahren ist. Das wäre ein Unfall und nur über die Vollkasko gedeckt.
Nach dem Unwetter: die Reihenfolge
- 01Sicherheit zuerst. Nicht aufs Dach steigen, nicht in überflutete Keller mit Stromanschlüssen gehen. Bei Wasser im Haus die Sicherung abschalten, wenn das gefahrlos geht.
- 02Fotografieren. Schäden am Haus, am Auto und am Inventar, bevor irgendetwas weggeräumt wird. Datum und Uhrzeit des Unwetters notieren.
- 03Schaden begrenzen. Plane aufs Dach, Fenster provisorisch verschließen, Wasser abpumpen, nasse Möbel ins Trockene. Das ist Pflicht (§ 62 VersVG), und die Kosten zahlt in der Regel die Versicherung.
- 04Unverzüglich melden. Jeder zuständigen Versicherung einzeln (§ 33 VersVG): Kasko für das Auto, Eigenheim für das Gebäude, Haushalt für das Inventar. In der Mietwohnung zusätzlich die Hausverwaltung.
- 05Nichts wegwerfen. Beschädigte Gegenstände aufheben, bis der Sachverständige sie gesehen hat oder die Versicherung zustimmt. Ausnahme: Verderbliches, das Sie fotografiert haben.
- 06Katastrophenfonds prüfen. Bei großflächigen Unwettern: bei der Gemeinde nach einer Beihilfe fragen – vor allem für den Teil, den keine Versicherung zahlt.
Der Katastrophenfonds: Hilfe, aber kein Ersatz
Nach außergewöhnlichen Naturereignissen können Privatpersonen eine Beihilfe ihres Bundeslandes beantragen. Der Bund ersetzt dem Land aus dem Katastrophenfonds höchstens 60 Prozent dieser Beihilfe § 3 Z 3 lit a KatFG; die Bedingungen und die Höhe legt jedes Land in eigenen Richtlinien fest.
- Üblich sind 20 bis 30 Prozent des anerkannten Schadens, in Härtefällen deutlich mehr.
- Einen Rechtsanspruch gibt es nicht.
- Der Antrag läuft über die Gemeinde; oft nimmt eine Schadenskommission den Schaden vor Ort auf.
- Versicherungsleistungen werden angerechnet, und was versicherbar gewesen wäre, kann gekürzt werden.
Kurz: Der Fonds hilft bei Existenzbedrohung, ersetzt aber keine Versicherung. Wer in einem gefährdeten Gebiet wohnt, fährt mit einer Hochwasser-Zusatzdeckung besser.
Vorbeugen und Polizze prüfen
- Polizze nach „außergewöhnliche Naturereignisse“, „Überschwemmung“ und „Rückstau“ durchsuchen. Steht nichts dabei, ist Wasser von außen nicht versichert.
- Die Hochwasser-Summe mit dem echten Risiko vergleichen: Ein überfluteter Keller mit Heizung kostet schnell ein Vielfaches der üblichen Zusatzsummen.
- Rückstauklappe im Hausanschluss einbauen und warten lassen – sie verhindert den häufigsten Wasserschaden nach Starkregen.
- Bei Hagelwarnung Auto in die Garage oder unter eine Hagelschutzplane, Gartenmöbel und Mähroboter ins Trockene, Markisen einfahren.
- Bäume auf dem eigenen Grund regelmäßig prüfen lassen: Fällt ein morscher Baum auf das Nachbarauto, haften Sie.
- Unwetterwarnungen der GeoSphere Austria abonnieren – die Warnung kommt meist Stunden vorher.
Was steht in Ihrer Polizze zu Hochwasser und Rückstau? Der Polizzen-Check liest es aus Ihren Unterlagen heraus.
Häufige Fragen zu Unwetterschäden
- Ab wann gilt Wind als Sturm?
- Ab einer Windgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometern pro Stunde am Versicherungsort. Maßgeblich ist die Auskunft der GeoSphere Austria (früher ZAMG). Die Versicherung holt diesen Wert selbst ein; Sie müssen ihn nicht nachweisen, sollten aber Datum und ungefähre Uhrzeit des Unwetters angeben. Unter 60 km/h ist ein abgedecktes Dach kein Sturmschaden – dann stellt sich die Frage, ob es vorher schon schadhaft war.
- Zahlt die Teilkasko auch, wenn ich unter einem Baum geparkt habe?
- In der Regel ja – Hagel und Sturm sind genau das, wofür die Teilkasko da ist. Anders kann es aussehen, wenn der Baum erkennbar morsch war oder Sie trotz Unwetterwarnung direkt darunter geparkt haben: Wer den Schaden grob fahrlässig herbeiführt, verliert den Anspruch (§ 61 VersVG). Bei angekündigtem Hagel das Auto in eine Garage stellen oder mit einer Hagelschutzplane abdecken.
- Wird ein Hagelschaden am Auto meine Prämie erhöhen?
- Die Kfz-Haftpflicht berührt er nicht, weil Sie niemandem einen Schaden zugefügt haben. Ob sich die Kaskoprämie ändert, hängt vom Vertrag ab: Manche Kaskotarife haben eine eigene Bonusstufe, andere nicht. Ein Blick in die Polizze vor der Meldung lohnt sich – bei kleinen Dellen kann ein Selbstbehalt die Meldung ohnehin unwirtschaftlich machen.
- Ich wohne zur Miete. Wer zahlt, wenn Wasser durchs Dach kommt?
- Für das Gebäude – Dach, Fenster, Wände, Böden – ist der Hauseigentümer bzw. dessen Gebäudeversicherung zuständig. Für Ihre Möbel, Geräte und Kleidung Ihre Haushaltsversicherung, sofern das Wasser durch einen vom Sturm oder Hagel beschädigten Gebäudeteil eingedrungen ist. Melden Sie den Schaden sofort schriftlich der Hausverwaltung und Ihrer Versicherung.
- Ist Hochwasser wirklich nicht versichert?
- In der Standard-Haushaltsversicherung meist nicht. Die üblichen Bedingungen nennen Überschwemmung, Hochwasser, Grundwasser, Vermurung und Rückstau ausdrücklich als nicht versichert – außer eine Zusatzdeckung für „außergewöhnliche Naturereignisse“ steht auf der Polizze. Auch dann gilt eine feste Höchstsumme, die oft nur einen Teil eines echten Hochwasserschadens abdeckt. Wer in einem Gebiet mit Hochwassergefahr wohnt, sollte die Summe prüfen.
- Was zahlt der Katastrophenfonds?
- Bei außergewöhnlichen Naturereignissen können Private eine Beihilfe ihres Bundeslandes bekommen; der Bund ersetzt dem Land höchstens 60 Prozent davon (§ 3 Z 3 lit a KatFG). Wie viel es gibt, regelt jedes Land selbst – üblich sind 20 bis 30 Prozent des Schadens, in Härtefällen deutlich mehr. Einen Rechtsanspruch gibt es nicht, und was versicherbar gewesen wäre, wird oft nicht oder nur gekürzt anerkannt. Der Antrag läuft über die Gemeinde; halten Sie Fotos, Rechnungen und eine Schadensliste bereit.
- Wie schnell muss ich den Schaden melden?
- Unverzüglich (§ 33 VersVG). Viele Kaskobedingungen nennen dafür eine Frist von höchstens einer Woche. Nach großen Unwettern sind die Leitungen überlastet – eine Meldung per Mail oder Online-Formular mit Fotos sichert das Datum. Beseitigen Sie nichts, bevor es dokumentiert ist, außer es dient der Sicherung.
- Darf ich das Dach sofort notdürftig reparieren lassen?
- Ja, und Sie sollen es sogar: Sie sind verpflichtet, den Schaden gering zu halten (§ 62 VersVG). Eine Plane über dem Dach, ein verschlossenes Fenster, Wasser abpumpen – die Kosten dafür zahlt in der Regel die Versicherung. Vorher und nachher fotografieren, Rechnungen aufheben. Die endgültige Reparatur erst nach Rücksprache mit der Versicherung beauftragen.
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Kaffee spendieren ↗Quellen: § 3 KatFG 1996 · VersVG · KDZ zum Katastrophenfonds · Kaskobedingungen AKKB 2026 · Haushaltsbedingungen ABHD 2024 und ÖAMTC ABH 2022
Unverbindliche Information, keine Rechts- oder Versicherungsberatung. Stand: 27. September 2026. Die Bedingungen der Versicherer unterscheiden sich im Einzelnen – maßgeblich ist ausschließlich der Wortlaut Ihrer Polizze. Für eine verbindliche Einschätzung wenden Sie sich an eine konzessionierte Versicherungsmaklerin oder einen konzessionierten Versicherungsmakler.