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Ratgeber · Österreich

Pauschalreise: Ihre Rechte in Österreich

Preiserhöhung, Hotelmängel, Storno, Pleite des Veranstalters – was Ihnen nach dem Pauschalreisegesetz zusteht, und welche Fristen Sie nicht verpassen dürfen.

Ein Vertrag, ein Verantwortlicher

Bei einer Pauschalreise haftet der Veranstalter für alles – auch dann, wenn das Hotel, die Airline oder der Transferdienst den Fehler gemacht hat. Ihre Zahlungen sind gegen seine Insolvenz abgesichert, und wenn die Rückreise nicht möglich ist, muss er sich um Sie kümmern. Wer Flug und Hotel getrennt bucht, verhandelt im Ernstfall mit jedem Anbieter einzeln und steht bei einer Pleite ohne gesetzlichen Schutz da.

Wann ist es eine Pauschalreise?

Das Pauschalreisegesetz fasst vier Arten von Reiseleistungen zusammen: die Beförderung, die Unterbringung, die Vermietung eines Autos oder Motorrads und sonstige touristische Leistungen wie Ausflüge oder Eintrittskarten. Eine Pauschalreise entsteht, wenn mindestens zwei verschiedene dieser Leistungen für dieselbe Reise kombiniert werden § 2 Abs. 2 PRG – und zwar in einem dieser Fälle:

  • Sie buchen alles in einem Vertrag, etwa aus dem Katalog oder als fertiges Paket.
  • Sie wählen die Leistungen bei einer einzigen Vertriebsstelle aus, bevor Sie zahlen – auch online auf einer Buchungsseite.
  • Es gibt einen Gesamtpreis, oder das Angebot heißt „Pauschalreise“.
  • Eine Buchungsseite gibt Ihren Namen, Ihre Zahlungsdaten und Ihre E-Mail-Adresse an einen zweiten Anbieter weiter, und Sie buchen dort binnen 24 Stunden (Click-Through-Buchung).

Keine Pauschalreise ist ein Flug mit einem kleinen Zusatz, etwa einem Museumsticket: Eine touristische Zusatzleistung macht die Kombination in der Regel erst zur Pauschalreise, wenn sie mindestens ein Viertel des Gesamtwerts ausmacht § 2 Abs. 2 Z 3 PRG. Kurzreisen unter 24 Stunden ohne Übernachtung fallen ebenfalls nicht darunter.

Pauschalreise oder selbst zusammengestellt?

PauschalreiseEinzeln gebucht
Wer haftet für Mängel?Der Veranstalter – für alle Leistungen, auch wenn Hotel oder Airline sie erbringen (§ 11 Abs. 1 PRG)Jeder Anbieter nur für seine eigene Leistung
Ansprechpartner bei ProblemenEiner: der VeranstalterAirline, Hotel, Mietwagenfirma – jeweils getrennt
Insolvenz des AnbietersGeleistete Zahlungen und Rückreise sind abgesichert (PRV)Kein gesetzlicher Insolvenzschutz – das Geld ist oft verloren
Rückreise unmöglich (z. B. Naturereignis)Veranstalter zahlt Unterkunft bis zu drei Nächte (§ 11 Abs. 7 PRG)Nur die Rechte gegenüber dem jeweiligen Beförderer
Hilfe in SchwierigkeitenBeistandspflicht des Veranstalters (§ 14 PRG)Keine vergleichbare Pflicht

Dazwischen gibt es die „verbundenen Reiseleistungen“: getrennte Verträge, die ein Anbieter bei einem einzigen Kontakt vermittelt. Sie sind nur gegen die Insolvenz des Vermittlers abgesichert – für Mängel haftet weiterhin jeder Anbieter einzeln.

Vor der Reise

Preiserhöhung

Nur wenn der Vertrag sie vorsieht, nur wegen Treibstoffkosten, Steuern und Gebühren Dritter oder Wechselkursen, und nur mit Begründung spätestens 20 Tage vor Reisebeginn § 8 PRG. Über 8 Prozent dürfen Sie kostenlos zurücktreten § 8 Abs. 3 PRG. Fallen die Kosten, steht Ihnen umgekehrt eine Preissenkung zu.

Änderungen: Schweigen heißt Ja

Ändert der Veranstalter Wesentliches – anderes Hotel, andere Flugzeiten, anderes Reiseziel –, können Sie zustimmen oder kostenlos zurücktreten. Reagieren Sie innerhalb der gesetzten Frist nicht, gilt die Änderung als angenommen § 9 Abs. 2 PRG. Lesen Sie Post vom Veranstalter deshalb sofort. Treten Sie zurück, muss er alle Zahlungen binnen 14 Tagen erstatten.

Sie stornieren

Jederzeit möglich, aber gegen eine angemessene Entschädigung, deren Höhe der Veranstalter auf Verlangen begründen muss § 10 Abs. 1 PRG. Kostenlos ist der Rücktritt, wenn am Reiseziel unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände die Reise erheblich beeinträchtigen – etwa eine Naturkatastrophe § 10 Abs. 2 PRG. Wer nur krank wird, braucht dafür eine Stornoversicherung.

Jemand anderes fährt

Statt zu stornieren, dürfen Sie die Reise an eine andere Person übertragen, die alle Bedingungen erfüllt. Eine schriftliche Mitteilung spätestens sieben Tage vor Reisebeginn ist jedenfalls rechtzeitig § 7 PRG. Der Veranstalter darf nur die tatsächlichen Kosten der Umschreibung verlangen.

Der Veranstalter sagt ab

Kommen zu wenige Teilnehmer zusammen, muss die Absage rechtzeitig kommen: spätestens 20 Tage vorher bei Reisen über sechs Tage, sieben Tage vorher bei zwei bis sechs Tagen, 48 Stunden vorher bei kürzeren Reisen § 10 Abs. 3 PRG. Ihr Geld bekommen Sie binnen 14 Tagen vollständig zurück.

Wie viel Sie vorab zahlen müssen

Veranstalter dürfen frühestens elf Monate vor Reiseende Geld nehmen und mehr als 20 Prozent Anzahlung erst 20 Tage vor Reiseantritt – außer sie haben eine unbeschränkte Insolvenzabsicherung § 4 Abs. 4 Pauschalreiseverordnung. Wer schon Monate vorher den vollen Preis verlangt, sollte das begründen können.

Während der Reise

Mängel sofort melden

Schmutziges Zimmer, Baustelle vor dem Fenster, fehlender Pool: Melden Sie jeden Mangel unverzüglich der Reiseleitung oder dem Veranstalter § 11 Abs. 2 PRG. Wer schweigt und erst zu Hause reklamiert, dem kann das als Mitverschulden angerechnet werden – die Entschädigung fällt dann geringer aus § 12 Abs. 2 PRG. Fotos und eine schriftliche Meldung sichern den Beweis.

Der Veranstalter muss abhelfen

Er muss den Mangel beheben – etwa durch ein anderes Zimmer oder Hotel § 11 Abs. 3 PRG. Setzen Sie ihm eine angemessene Frist. Lässt er sie verstreichen, dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen und die Kosten zurückverlangen; bei Dringlichkeit oder Weigerung auch ohne Frist § 11 Abs. 4 PRG. Bewahren Sie alle Belege auf.

Wenn Wesentliches ausfällt

Kann ein erheblicher Teil der Reise nicht wie vereinbart stattfinden, muss der Veranstalter Ersatz ohne Mehrkosten anbieten § 11 Abs. 5 PRG. Behebt er einen erheblichen Mangel trotz Frist nicht, können Sie die Reise abbrechen; gehört der Flug zum Paket, muss er Sie ohne Mehrkosten nach Hause bringen § 11 Abs. 6 PRG.

Festsitzen am Urlaubsort

Ist die Rückreise wegen unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände unmöglich, trägt der Veranstalter die Unterkunft für bis zu drei Nächte § 11 Abs. 7 PRG. Für Menschen mit eingeschränkter Mobilität, Schwangere, unbegleitete Minderjährige und Personen mit besonderem medizinischem Bedarf gilt die Grenze nicht, wenn der Veranstalter mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn Bescheid wusste § 11 Abs. 8 PRG. Außerdem muss er Ihnen mit Informationen und bei der Suche nach Ersatz beistehen § 14 PRG.

Nach der Reise

Preisminderung und Schadenersatz

Für jeden Tag, an dem ein Mangel bestand, steht Ihnen eine angemessene Preisminderung zu § 12 Abs. 1 PRG. Zusätzlich können Sie Schadenersatz verlangen – bei einem erheblichen Mangel auch für die entgangene Urlaubsfreude § 12 Abs. 2 PRG. Kein Schadenersatz gibt es, wenn der Veranstalter nachweist, dass Sie selbst, ein unbeteiligter Dritter oder unvermeidbare außergewöhnliche Umstände den Mangel verursacht haben § 12 Abs. 3 PRG.

Flugverspätung im Paket

Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung gegen die Airline bleiben daneben bestehen. Was Sie auf einem Weg erhalten, wird auf den anderen angerechnet § 12 Abs. 5 PRG.

Veranstalter insolvent: acht Wochen Zeit

Geleistete Zahlungen und die Kosten der Rückreise sind abgesichert – aber nur, wenn Sie Ihre Ansprüche innerhalb von acht Wochen ab der Insolvenz beim zuständigen Abwickler anmelden § 3 Abs. 2 Pauschalreiseverordnung. Wer das ist, finden Sie im öffentlichen Gewerbeinformationssystem GISA. Die GISA-Zahl des Veranstalters muss auf Ihrer Buchungsbestätigung stehen § 3 Abs. 6 Pauschalreiseverordnung – prüfen Sie das schon beim Buchen.

Muster: Mängelanzeige vor Ort

Schicken Sie die Meldung per E-Mail an den Veranstalter und geben Sie eine Kopie der Reiseleitung. Das Datum ist Ihr Beweis, dass Sie rechtzeitig reklamiert haben.

Betreff: Mängelanzeige – Buchung Nr. [Buchungsnummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich befinde mich derzeit auf der bei Ihnen gebuchten Pauschalreise
nach [Zielort], [Hotel], vom [Datum] bis [Datum].

Folgende Leistungen entsprechen nicht dem Vertrag:
1. [Mangel, seit wann, z. B. "Klimaanlage im Zimmer 214 seit
   Ankunft am 12.07. defekt"]
2. [weiterer Mangel]

Fotos liegen bei. Die Reiseleitung wurde am [Datum] informiert.

Ich ersuche Sie, die Mängel gemäß § 11 Abs. 3 Pauschalreisegesetz
bis [Datum, Uhrzeit] zu beheben. Andernfalls behalte ich mir vor,
selbst Abhilfe zu schaffen und die Kosten sowie Preisminderung und
Schadenersatz nach § 12 Pauschalreisegesetz geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
[Name, Telefonnummer vor Ort]

Checkliste beim Buchen

  • Steht „Pauschalreise“ oder ein Gesamtpreis auf der Bestätigung? Dann gelten die Rechte auf dieser Seite.
  • Ist die GISA-Zahl des Veranstalters angegeben? Ohne sie lässt sich die Insolvenzabsicherung nicht prüfen.
  • Wird mehr als 20 Prozent Anzahlung verlangt, obwohl die Reise noch weit weg ist? Nachfragen.
  • Sind Preisänderungen im Vertrag vorbehalten, und steht dabei, wie sie berechnet werden?
  • Wie hoch sind die Stornopauschalen – und brauchen Sie eine Stornoversicherung für eigene Gründe wie Krankheit?
  • Besondere Bedürfnisse (Mobilität, Schwangerschaft, medizinische Betreuung) mindestens 48 Stunden vor Reisebeginn schriftlich mitteilen.

Wenn der Veranstalter nicht zahlt

Fordern Sie schriftlich und mit Frist. Bei Reisen mit Bezug zu einem anderen EU-Land hilft das Europäische Verbraucherzentrum Österreich kostenlos. Beratung bieten außerdem die Arbeiterkammer und der Verein für Konsumenteninformation.

Schaden auf der Reise?

Gepäck beschädigt, Reise abgebrochen, Arztkosten im Ausland: Die Schadensmeldung Reise bereitet die Meldung an Ihre Reiseversicherung strukturiert vor.

Ausblick: Neue EU-Regeln ab 2029

Die EU hat die Pauschalreiserichtlinie überarbeitet; der neue Text wurde am 8. Mai 2026 veröffentlicht. Die Mitgliedstaaten müssen ihn in nationales Recht übernehmen, anwendbar werden die neuen Bestimmungen voraussichtlich ab 29. März 2029. Bis dahin gilt das Pauschalreisegesetz in der hier beschriebenen Form. Wir aktualisieren diese Seite, sobald Österreich das Gesetz ändert.

Häufige Fragen zur Pauschalreise

Ich habe Flug und Hotel auf einer Buchungsseite zusammen gebucht. Ist das eine Pauschalreise?
Sehr wahrscheinlich ja. Eine Pauschalreise liegt nicht nur beim klassischen Katalogangebot vor, sondern auch, wenn Sie mindestens zwei Arten von Reiseleistungen – etwa Flug und Unterkunft – für dieselbe Reise bei einer einzigen Vertriebsstelle auswählen, bevor Sie zahlen, oder wenn ein Gesamtpreis verlangt wird (§ 2 Abs. 2 PRG). Auch die sogenannte Click-Through-Buchung zählt: Leitet die erste Buchungsseite Ihren Namen, Ihre Zahlungsdaten und Ihre E-Mail-Adresse an einen zweiten Anbieter weiter und buchen Sie dort binnen 24 Stunden, ist das ebenfalls eine Pauschalreise.
Darf der Veranstalter den Preis nach der Buchung erhöhen?
Nur wenn der Vertrag das ausdrücklich vorsieht, nur aus drei Gründen – höhere Treibstoff- oder Energiekosten der Beförderung, höhere Steuern und Abgaben Dritter wie Flughafengebühren, geänderte Wechselkurse – und nur, wenn Sie spätestens 20 Tage vor Reisebeginn mit Begründung und Berechnung informiert werden (§ 8 PRG). Steigt der Preis um mehr als 8 Prozent, können Sie kostenlos zurücktreten (§ 8 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 PRG). Umgekehrt gilt: Sinken diese Kosten, haben Sie Anspruch auf eine Preissenkung.
Was passiert, wenn ich auf eine Änderungsmitteilung nicht reagiere?
Dann gilt die Änderung als angenommen. Das Gesetz wertet Schweigen innerhalb der vom Veranstalter gesetzten Frist ausdrücklich als Zustimmung (§ 9 Abs. 2 PRG). Wer mit einer erheblichen Änderung – anderes Hotel, andere Flugzeiten, anderer Zielort – nicht einverstanden ist, muss aktiv und fristgerecht zurücktreten. Das Rücktrittsrecht ist in diesem Fall kostenlos.
Kann ich kostenlos stornieren, wenn am Urlaubsort etwas passiert?
Ja, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Reise oder die Anreise erheblich beeinträchtigen – etwa Naturkatastrophen, Unruhen oder ein schwerer Krankheitsausbruch. Dann bekommen Sie alle Zahlungen zurück (§ 10 Abs. 2 PRG). Gründe in Ihrer eigenen Person, etwa eine Erkrankung, fallen nicht darunter; dafür gibt es die Stornoversicherung.
Wie hoch dürfen die Stornogebühren sein?
Sie müssen angemessen sein. Der Vertrag darf Pauschalen festlegen, die sich danach richten, wie kurz vor Reisebeginn Sie zurücktreten und was der Veranstalter sich dadurch erspart. Auf Ihr Verlangen muss er die Höhe begründen (§ 10 Abs. 1 PRG). Eine Alternative zur Stornierung: Sie dürfen die Reise an eine andere Person übertragen, wenn Sie das spätestens sieben Tage vor Reisebeginn schriftlich mitteilen (§ 7 PRG).
Das Hotel ist nicht wie gebucht. Was muss ich vor Ort tun?
Den Mangel sofort melden – an die Reiseleitung oder direkt an den Veranstalter, am besten schriftlich und mit Fotos. Das ist keine Formalität: Wer einen erkannten Mangel nicht meldet, dem kann das später als Mitverschulden angerechnet werden, und seine Ansprüche schrumpfen (§ 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 PRG). Der Veranstalter muss den Mangel beheben. Tut er das innerhalb einer angemessenen Frist nicht, dürfen Sie selbst Abhilfe schaffen und die Kosten verlangen (§ 11 Abs. 4 PRG).
Bekomme ich Geld für einen verdorbenen Urlaub?
Für jeden betroffenen Zeitraum steht Ihnen eine angemessene Preisminderung zu (§ 12 Abs. 1 PRG). Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf Schadenersatz – und wenn der Mangel erheblich war, ausdrücklich auch auf Ersatz der entgangenen Urlaubsfreude (§ 12 Abs. 2 PRG). Das ist ein eigener Anspruch für die verlorene Erholung, zusätzlich zu den Mehrkosten.
Mein Flug war stark verspätet. Gilt das Pauschalreisegesetz oder die Fluggastrechte-Verordnung?
Beides. Sie können Ansprüche nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung gegenüber der Airline und nach dem Pauschalreisegesetz gegenüber dem Veranstalter geltend machen. Was Sie auf dem einen Weg bekommen, wird aber auf den anderen angerechnet, damit dieselbe Verspätung nicht doppelt bezahlt wird (§ 12 Abs. 5 PRG).
Der Reiseveranstalter ist pleite. Bekomme ich mein Geld zurück?
Geleistete Zahlungen sind abgesichert, ebenso die Kosten einer notwendigen Rückreise. Entscheidend ist eine Frist: Sie müssen Ihre Ansprüche innerhalb von acht Wochen ab der Insolvenz beim zuständigen Abwickler anmelden (§ 3 Abs. 2 Pauschalreiseverordnung). Wer den Abwickler ist, steht im öffentlichen Gewerbeinformationssystem GISA; die GISA-Zahl des Veranstalters muss auf Ihrer Buchungsbestätigung stehen.
Wie lange habe ich Zeit, meine Ansprüche geltend zu machen?
Das Pauschalreisegesetz bestimmt, dass der Vertrag die Verjährung für Preisminderung und Schadenersatz nicht auf weniger als zwei Jahre verkürzen darf (§ 12 Abs. 6 PRG). Warten Sie trotzdem nicht: Je näher an der Reise Sie reklamieren, desto leichter sind Mängel zu belegen. Schicken Sie Ihre Forderung am besten innerhalb weniger Wochen nach der Rückkehr schriftlich an den Veranstalter.

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Quellen: Pauschalreisegesetz (RIS) · Pauschalreiseverordnung · oesterreich.gv.at · WKO zur EU-Richtlinie

Unverbindliche Information, keine Rechtsberatung. Stand: 23. September 2026. Maßgeblich sind der Gesetzestext und Ihr Reisevertrag. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherberatungsstelle.