„Waffenschein“ in Österreich: Waffenbesitzkarte, Waffenpass und das neue Waffengesetz
Wer ab wann welche Waffe besitzen darf, was der Weg kostet, wie lange er dauert – und was sich seit dem 28. April 2026 geändert hat.
Das Wichtigste in Kürze
- Einen „Waffenschein“ gibt es nicht: Die Waffenbesitzkarte erlaubt Besitz zu Hause, der Waffenpass auch das Tragen – und den bekommt fast niemand.
- Seit 28. April 2026: Mindestalter 25 für Pistolen, 21 für Büchsen und Flinten; Büchsen und Flinten nur noch mit Waffenbesitzkarte oder Jagdkarte.
- Voraussetzungen: Verlässlichkeit, psychologisches Gutachten (813,60 €), Waffenführerschein-Kurs (ab 49 €), Gebühr 110 € – zusammen rund 1.000 €.
- Vier Wochen Wartefrist beim ersten Kauf, Munition nur gegen Dokument, Privatverkauf nur über Händler.
- Neue Urkunden gelten fünf Jahre, dann zweites Gutachten. Verwahrung wird alle fünf Jahre kontrolliert.
- Pfefferspray, Schreckschuss, Armbrust: ab 18 frei – außer in Waffenverbotszonen.
1,57 Millionen Waffen, 383.000 Besitzer
Am 1. September 2026 waren 1.574.520 Schusswaffen im Zentralen Waffenregister eingetragen – 42.557 mehr als ein Jahr davor, obwohl das Gesetz dazwischen verschärft wurde. 383.532 Menschen besitzen mindestens eine, im Schnitt vier. Rund 278.000 Waffenbesitzkarten und 72.800 Waffenpässe sind ausgestellt. Der Auslöser der Novelle: Am 10. Juni 2025 erschoss ein 21-Jähriger in einer Grazer Schule zehn Menschen – mit einer Pistole, für die er seit April eine Waffenbesitzkarte hatte, und einer Flinte, für die bis dahin gar kein Dokument nötig war.
Die Kategorien: was wofür nötig ist
| Kategorie | Beispiele | Nötig | Alter |
|---|---|---|---|
| A – verboten | Kriegsmaterial, Pumpguns, Schalldämpfer, Schlagringe, Totschläger, Stahlruten | Nur mit Ausnahmebewilligung (Sammler, Sportschützen in Einzelfällen) | – |
| B – bewilligungspflichtig | Pistolen, Revolver, halbautomatische Büchsen, Repetierflinten | Waffenbesitzkarte oder Waffenpass | ab 25 (Jäger, Sportschützen, Beruf: ab 21) |
| C – seit 28.04.2026 bewilligungspflichtig | Büchsen mit gezogenem Lauf, Flinten, Repetierbüchsen | Waffenbesitzkarte oder Waffenpass; Jagdkarte genügt | ab 21 (Jagdkarte: ab 18) |
| Frei | Pfefferspray, Schreckschuss- und Gaspistolen, Druckluft unter 6 mm, Armbrust, Messer, Elektroschocker | Kein Dokument, kein Waffenverbot | ab 18 |
Die frühere Kategorie D (Flinten) ging 2019 in C auf. Druckluft- und CO₂-Waffen ab 6 mm Kaliber zählen zu C, darunter sind sie „minderwirksam“ und ab 18 frei § 45 WaffG.
Waffenbesitzkarte oder Waffenpass?
| Waffenbesitzkarte | Waffenpass | |
|---|---|---|
| Was erlaubt ist | Erwerben und Besitzen – die Waffe bleibt zu Hause oder wird ungeladen im verschlossenen Behältnis transportiert | Zusätzlich Führen: geladen bei sich tragen, auch in der Öffentlichkeit |
| Begründung | Rechtfertigung – Selbstverteidigung in den eigenen Wohnräumen reicht per Gesetz für zwei Waffen | Bedarf – nachweisbare besondere Gefährdung außerhalb der Wohnung, die sich nur mit einer Waffe abwehren lässt |
| Behördengebühr | 110 € | 175 € |
| Wer sie bekommt | Jede verlässliche Person ab 25 mit Gutachten und Kurs | Fast nur Berufe mit Gefährdung, Geldtransport, Personenschutz, nachweislich Bedrohte |
| Ausgestellt | rund 278.000 | rund 72.800 |
Neu seit 2025/2026: die Waffengesetz-Novelle
Beschlossen am 24. September 2025 BGBl. I Nr. 56/2025, in Kraft in zwei Stufen:
Seit 1. November 2025
- Wartefrist beim Ersterwerb von drei Werktagen auf vier Wochen verlängert
- Waffenbehörde darf Daten der Stellungskommission anfordern
- Strengere Waffenverbote bei Gewalt im Nahbereich, Vorprüfung während Ermittlungen
Seit 28. April 2026
- Mindestalter 25 (Kat. B) und 21 (Kat. C); Ausnahmen für Jagdkarte, Sportschützen, Beruf, Bundesheer
- Kat. C nur mit Waffenbesitzkarte, Waffenpass oder Jagdkarte – Altbesitzer bis 28.04.2028
- Neue Urkunden fünf Jahre befristet, zweites Gutachten für unbefristet
- Munition nur gegen Dokument, Privatverkauf nur über Händler
- Griffstücke und Wechselläufe registrieren bis 28.04.2027
Der Weg zur Waffenbesitzkarte in sechs Schritten
- 01
Waffenführerschein machen
Der „Waffenführerschein“ ist kein Dokument der Behörde, sondern die Bestätigung eines Waffenhändlers oder einer Schießstätte, dass Sie im praktischen Umgang geschult wurden § 5 2. WaffV. Zwei bis drei Stunden Theorie (Gesetz, Sicherheitsregeln, Waffenkunde) und Praxis am Stand, 49 bis 175 Euro je nach Anbieter. Gilt sechs Monate – also erst machen, wenn der Rest geplant ist. Jäger, aktive Sportschützen und Exekutivbeamte brauchen ihn nicht.
- 02
Klinisch-psychologisches Gutachten
Ein eigens ermächtigter Psychologe prüft, ob Sie „unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umgehen“ könnten§ 8 Abs. 7 WaffG: Fragebögen, Leistungstests und seit der Novelle ein verpflichtendes Gespräch. Seit 28. April 2026 kostet es 813,60 Euro inklusive Umsatzsteuer, vorher waren es 283,20 Euro. Den Gutachter müssen Sie vorher der Behörde nennen. Wer durchfällt, darf erst nach sechs Monaten noch einmal antreten. Mit gültiger Jagdkarte entfällt das Gutachten.
- 03
Unterlagen zusammenstellen
Lichtbildausweis, Geburtsurkunde oder Staatsbürgerschaftsnachweis, Passfoto, Gutachten im Original, Kursbestätigung, für männliche Österreicher der Nachweis über Wehr- oder Zivildienst beziehungsweise die Stellungstauglichkeit. Beim Waffenpass zusätzlich alles, was den Bedarf belegt: Anzeigen, Bedrohungen mit Aktenzahl, Dienstvertrag.
- 04
Antrag bei der Waffenbehörde
Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat des Hauptwohnsitzes, in Wien die Landespolizeidirektion – Antrag dort im Polizeikommissariat. Die Gebühr (110 Euro Waffenbesitzkarte, 175 Euro Waffenpass, jeweils für bis zu zwei Schusswaffen) ist bei Antragstellung vorauszuzahlen. Die Behörde holt selbst Strafregister und Polizeiauskünfte ein und darf seit November 2025 auch die Stellungskommission des Bundesheeres um Daten bitten.
- 05
Verlässlichkeitsprüfung und Ausstellung
Geprüft wird nach § 8 WaffG: keine einschlägigen Verurteilungen, kein Waffenverbot, keine Anhaltspunkte für Alkohol- oder Suchtmittelmissbrauch oder psychische Erkrankung, kein Hinweis auf Gewalt im sozialen Umfeld. Rechnen Sie mit vier bis zwölf Wochen. Die Urkunde ist seit 2026 auf fünf Jahre befristet; danach gibt es nach einem zweiten Gutachten die unbefristete.
- 06
Kaufen – mit vier Wochen Wartefrist
Beim ersten Erwerb einer Waffe je Kategorie vergehen zwischen Kaufvertrag und Übergabe mindestens vier Wochen§ 41f WaffG – gegen den Impulskauf, seit 1. November 2025. Der Händler trägt die Waffe ins Zentrale Waffenregister ein; auch Privatverkäufe laufen seit April 2026 nur noch über einen Händler. Munition gibt es nur gegen Vorlage der Waffenbesitzkarte, des Waffenpasses oder der Jagdkarte.
Was es kostet
Der teuerste Posten ist seit der Novelle das Gutachten. Wer eine Jagdkarte hat, spart es – und zahlt praktisch nur die Behördengebühr.
| Behördengebühr Waffenbesitzkarte (bis zwei Schusswaffen) | € 110,00 |
| Klinisch-psychologisches Gutachten | € 813,60 |
| Waffenführerschein (Theorie + Praxis, 2–3 Stunden) | € 85,00 |
| Passfoto | € 10,00 |
| Bis zur Ausstellung | € 1.018,60 |
Dazu kommen die Waffe selbst (Pistole neu ab rund 500 €), ein Waffenschrank (ab rund 300 €) und Munition. Nach fünf Jahren ist für die unbefristete Urkunde ein zweites Gutachten um € 813,60 fällig.
Gebühren laut oesterreich.gv.at, Gutachtentarif laut Waffengesetz-Durchführungsverordnung (Stand Oktober 2026). Keine Rechtsberatung.
Verlässlichkeit: woran Anträge scheitern
- Verurteilungen wegen Gewalt, gefährlicher Drohung, Suchtgift oder Waffendelikten § 8 Abs. 3 WaffG – auch länger zurückliegende werden gewichtet, nicht automatisch vergessen.
- Waffenverbot § 12 WaffG, etwa nach einem Betretungsverbot wegen häuslicher Gewalt. Es gilt unbefristet, bis die Behörde es aufhebt.
- Alkohol, Suchtmittel, psychische Erkrankung: Anhaltspunkte reichen; die Behörde kann ein amtsärztliches Gutachten verlangen.
- Falsche Angaben im Antrag oder ein verschwiegenes negatives Gutachten führen zur Abweisung und meist zum Waffenverbot.
- Die Verlässlichkeit wird alle fünf Jahre neu geprüft § 25 WaffG, bei Verdacht jederzeit. Fällt sie weg, wird die Urkunde entzogen und die Waffen sind abzugeben oder zu verkaufen.
Sichere Verwahrung: Pflicht ohne Norm
Schusswaffen und Munition sind so zu verwahren, dass niemand Unbefugter darankommt – ausdrücklich auch kein Mitbewohner § 16b WaffG, § 3 2. WaffV. Eine Tresorklasse schreibt das Gesetz nicht vor, und anders als in Deutschland muss Munition nicht getrennt liegen. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit und der Verband der Sicherheitsunternehmen empfehlen für Kategorie-B-Waffen einen Schrank nach EN 1143-1 Grad 0; die Polizei kontrolliert bei Karteninhabern alle fünf Jahre und akzeptiert einen soliden, verankerten Stahlschrank mit Sicherheitsschloss. Ein Nachtkästchen oder der Kleiderschrank kosten die Waffenbesitzkarte.
Frei ab 18: Pfefferspray, Schreckschuss, Armbrust
Pfefferspray, Gas- und Schreckschusspistolen, Druckluftwaffen unter 6 mm, Armbrüste, Elektroschocker und Messer sind ab 18 ohne Dokument erlaubt – solange kein Waffenverbot besteht. Mitführen ist grundsätzlich zulässig, der Einsatz nur in Notwehr. In Waffenverbotszonen § 36b SPG, die die Polizei per Verordnung einrichtet, ist das Mitführen untersagt (Pfefferspray zur Selbstverteidigung ausgenommen); die Polizei darf dort Personen und Taschen durchsuchen, Strafe bis 500 Euro, im Wiederholungsfall 2.300. Schreckschusswaffen gelten seit der Novelle auch für Signalpistolen mit pyrotechnischer Munition.
Häufige Fragen zum Waffenrecht
- Gibt es in Österreich überhaupt einen „Waffenschein“?
- Nein, das Wort kommt aus Deutschland. Österreich kennt die Waffenbesitzkarte (WBK) für Erwerb und Besitz und den Waffenpass, der zusätzlich zum Führen berechtigt. Beide stellt die Waffenbehörde aus. Der „Waffenführerschein“ wiederum ist nur der Kursnachweis des Händlers, den Sie für den Antrag brauchen – er allein erlaubt gar nichts.
- Was hat sich 2025 und 2026 geändert?
- Nach dem Amoklauf in Graz am 10. Juni 2025 wurde das Waffengesetz in zwei Stufen verschärft. Seit 1. November 2025 gilt die vierwöchige Wartefrist beim Ersterwerb und der Datenaustausch mit der Stellungskommission. Seit 28. April 2026: Mindestalter 25 statt 21 für Pistolen und 21 statt 18 für Büchsen und Flinten, Büchsen und Flinten nur noch mit Waffenbesitzkarte oder Jagdkarte, neue Urkunden fünf Jahre befristet mit zweitem Gutachten, Munition nur gegen Dokument, Privatverkauf nur über Händler, teureres und strengeres Gutachten.
- Ich besitze schon eine Flinte oder Büchse. Was muss ich tun?
- Wer eine Kategorie-C-Waffe rechtmäßig besitzt und keine gültige Jagdkarte hat, muss bis 28. April 2028 eine Waffenbesitzkarte beantragen – mit Gutachten und Kurs wie alle anderen. Wer die Waffe vor mehr als zwei Jahren erworben hat, fällt nicht unter das neue Mindestalter. Jäger mit Jagdkarte brauchen nichts zu tun. Wesentliche Teile wie Griffstücke und Wechselläufe sind bis 28. April 2027 nachzuregistrieren.
- Bekomme ich einen Waffenpass, weil ich mich bedroht fühle?
- Praktisch nie. Der Bedarf nach § 22 WaffG verlangt eine konkrete, belegbare Gefährdung außerhalb der eigenen Räume, der man „am zweckmäßigsten mit Waffengewalt“ begegnet – Geldbotendienste, Personenschützer, Menschen mit dokumentierten Drohungen und polizeilichem Aktenlauf. Ein ungutes Gefühl, eine dunkle Gegend oder ein Beruf mit Kundenkontakt reichen nicht; die Behörden lehnen den Großteil ab. Für die Wohnung genügt die Waffenbesitzkarte.
- Was passiert, wenn das Gutachten negativ ist?
- Sie dürfen frühestens nach sechs Monaten ein neues machen – wieder um 813,60 Euro. Lassen Sie sich die Gründe erklären; manche betreffen Tagesform oder Testverständnis. Wer ein negatives Gutachten verschweigt und anderswo antritt, riskiert ein Waffenverbot. Für Jäger gilt die Ausnahme vom Gutachten nur, solange die Jagdkarte gültig ist.
- Wie muss ich die Waffe zu Hause verwahren?
- Sicher vor dem Zugriff Unbefugter – ausdrücklich auch vor Mitbewohnern ohne Berechtigung (§ 16b WaffG, § 3 2. WaffV). Eine bestimmte Tresorklasse schreibt Österreich im Gegensatz zu Deutschland nicht vor, und Munition muss nicht getrennt liegen. Das Kuratorium für Verkehrssicherheit und der Verband der Sicherheitsunternehmen empfehlen einen Waffenschrank nach EN 1143-1 Grad 0 oder höher. Bei Inhabern einer Waffenbesitzkarte prüft die Polizei die Verwahrung alle fünf Jahre; bei Mängeln wird die Karte entzogen.
- Darf ich Pfefferspray oder eine Schreckschusspistole tragen?
- Ab 18 ja, ohne Dokument – beides gilt als Waffe, aber nicht als Schusswaffe. Einsetzen dürfen Sie es nur in Notwehr. In Waffenverbotszonen nach § 36b SPG (etwa am Wiener Praterstern oder Reumannplatz) ist das Mitführen untersagt, Pfefferspray zur Selbstverteidigung ausgenommen; Verstöße kosten bis 500 Euro, im Wiederholungsfall 2.300 Euro. Für Menschen mit Waffenverbot ist auch das verboten.
- Wie viele Waffen gibt es in Österreich?
- Am 1. September 2026 waren 1.574.520 Schusswaffen im Zentralen Waffenregister eingetragen, 42.557 mehr als ein Jahr zuvor – trotz Verschärfung. 383.532 Menschen besitzen eine Waffe, jeder 23. Einwohner, im Schnitt vier Stück. Die meisten Waffen stehen in Niederösterreich (rund 440.000), die wenigsten in Vorarlberg (rund 43.000). Das Small Arms Survey schätzt mit illegalen Waffen rund 2,5 Millionen.
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Unverbindliche Information, keine Rechtsberatung. Stand: 6. Oktober 2026.