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Trauerfall · Österreich

Todesfall-Checkliste: Was ist zu tun?

Alles Wichtige nach einem Todesfall in Österreich, geordnet nach Stunden, Tagen und Wochen. Zum Abhaken und Ausdrucken.

Das Wichtigste vorweg

  • Nichts muss in der ersten Stunde entschieden werden, außer den Arzt und den Bestatter zu rufen.
  • Der Bestatter übernimmt Standesamt und Sterbeurkunde; der Notar meldet sich von selbst.
  • Vier Fristen sollten Sie kennen: 14 Tage für den Mietvertrag, 3 Tage für die Unfallversicherung, 3 Monate für die Abfertigung neu, 6 Monate für die Witwenpension.

Die ersten Stunden

sofort
  • Arzt für die Totenbeschau rufen. Zu Hause: Hausärztin, Gemeindearzt oder den Ärztedienst Ihrer Region; in Wien den Journaldienst der MA 15 unter +43 1 4000-87890. Bis der Arzt da war, die verstorbene Person nicht umkleiden oder verändern. Im Krankenhaus oder Pflegeheim macht das die Einrichtung. Bei einem Unfall oder ungeklärten Tod die Polizei (133) verständigen.
  • Bestattungsunternehmen anrufen. Es holt die verstorbene Person ab, meldet den Tod beim Standesamt und besorgt die Sterbeurkunde. Sie müssen noch nichts über Art und Ablauf der Bestattung entscheiden, das Erstgespräch hat Zeit bis zum nächsten Tag.
  • Nächste Angehörige persönlich verständigen. Telefonisch oder persönlich, nicht per Nachricht. Alles Weitere, etwa Parte und Trauerfeier, hat Zeit.
  • Private Unfallversicherung melden, falls vorhanden. Nach den Musterbedingungen ist ein Unfalltod binnen drei Tagen anzuzeigen, auch wenn der Unfall schon gemeldet war AUVB 2018, Art. 21.

Die ersten Tage

Tag 1 bis 4
  • Anzeige beim Standesamt. Der Tod muss spätestens am folgenden Werktag angezeigt werden § 28 PStG 2013. In der Praxis erledigt das der Bestatter. Die Anzeige ist gebührenfrei; eine Sterbeurkunde kostet 11 € Bundesgebühr plus 2,10 € Verwaltungsabgabe. Lassen Sie sich mehrere Ausfertigungen geben, Banken und Versicherungen behalten oft eine.
  • Unterlagen zusammensuchen. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde oder Partnerschaftsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis, Meldezettel, Testament im Original, Polizzen, Sparbücher, Kontoauszüge, Zulassungsschein. Der Bestatter braucht die ersten davon, der Notar später alle.
  • Bestattung besprechen. Erd- oder Feuerbestattung, Ort, Termin, Trauerfeier, Parte. Die Fristen regeln die Bundesländer unterschiedlich: In Niederösterreich frühestens nach zwei und spätestens nach vier Tagen, in Oberösterreich zwischen 48 und 96 Stunden, jeweils länger mit Kühlung; Wien kennt keine Mindestfrist. Die Bestattung Wien nennt als Richtwert 4.000 bis 6.000 €, Preise vergleichen lohnt sich.
  • Parte und Danksagung. Die Parte lädt Verwandte und Freunde zur Trauerfeier ein, per Post, als Aushang oder online. Den Text formuliert man meist mit dem Bestatter. Sprüche dafür: Trauersprüche.
  • Arbeitgeber der verstorbenen Person verständigen. Unverzüglich, mit Kopie der Sterbeurkunde. Fragen Sie nach offenem Gehalt, Urlaubsersatz und Abfertigung.
  • Eigene Freistellung klären. Wie viele freie Tage Ihnen zustehen, steht im Kollektivvertrag. Im Handel sind es beim Tod des Partners zwei Arbeitstage plus einer für das Begräbnis, bei Eltern oder Kindern ein Tag plus das Begräbnis.

Die ersten Wochen

Woche 1 bis 4
  • Auf die Einladung des Notars warten. Das Standesamt verständigt das Bezirksgericht, das Gericht beauftragt einen Notar als Gerichtskommissär. Er lädt zur Todesfallaufnahme ein, meist die Person, die das Begräbnis bestellt hat. Sie müssen das Verfahren nicht selbst anstoßen. Bringen Sie Testament, Urkunden, Begräbnisrechnungen, Konto- und Sparbuchunterlagen, Polizzen, Schulden und Grundbuchsdaten mit.
  • Witwen-, Witwer- oder Waisenpension beantragen. Bei der Pensionsversicherung. Stellen Sie den Antrag binnen sechs Monaten, dann gebührt die Pension ab dem Tag nach dem Tod; später erst ab Antragstag. Die Witwenpension beträgt je nach eigenem Einkommen 0 bis 60 Prozent der Pension der verstorbenen Person, Halbwaisen bekommen 40, Vollwaisen 60 Prozent davon.
  • Abfertigung neu bei der Vorsorgekasse anmelden. Für Arbeitsverhältnisse seit 2003 geht die Abfertigung zu gleichen Teilen an Ehepartner und Kinder mit Familienbeihilfe. Sie muss binnen drei Monaten ab dem Tod schriftlich bei der BV-Kasse geltend gemacht werden, sonst fällt sie in die Verlassenschaft § 14 Abs. 5 BMSVG.
  • Banken und Versicherungen verständigen. Einzelkonten werden gesperrt; die Bestatterrechnung zahlen viele Banken trotzdem direkt. Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung zahlt an die genannte Person, nicht in den Nachlass.
  • Mietwohnung: 14-Tage-Frist beachten. Mitbewohnende Angehörige treten automatisch in den Mietvertrag ein, außer sie erklären binnen 14 Tagen nach dem Tod, dass sie ihn nicht fortsetzen § 14 Abs. 2 MRG. Alles zu Miete, Handy, Strom, ORF-Beitrag und Abos: Verträge kündigen.
  • Auto und Waffen. Die Zulassungsbehörde ist vom Tod zu verständigen § 43 Abs. 6 KFG; abmelden dürfen die Erben nach ihrer Erbantrittserklärung, bis dahin läuft die Haftpflicht weiter. Waffen sofort der Waffenbehörde melden; Erben haben zwölf Monate Zeit für eine eigene Berechtigung oder die Abgabe.

Später

nach dem Verlassenschaftsverfahren
  • Einantwortung und Auszahlungen. Mit dem Einantwortungsbeschluss geben Banken, ORF-Beitrag und andere Guthaben frei. Die Gerichtsgebühr beträgt 5 Promille des reinen Nachlasses, mindestens 100 €, dazu das Notarhonorar. Bei Vermögen bis 5.000 € ohne Liegenschaft gibt es kein Verfahren.
  • Begräbniskosten von der Steuer absetzen. Nur wenn der Nachlass nicht reicht: Dann sind Begräbnis und Grabstein bis 20.000 € als außergewöhnliche Belastung absetzbar, mit Selbstbehalt. Dazu zählen Blumen, Kränze, ein schlichtes Totenmahl und die Danksagung, nicht aber Trauerkleidung und Grabpflege.
  • Danksagung verschicken. Einige Wochen nach dem Begräbnis als Karte oder Anzeige. Formulierungen: Beileid wünschen.

Das passiert von selbst

  • Meldebehörde: Die Abmeldung des Wohnsitzes erledigt das Standesamt (§ 15 MeldeG).
  • Finanzamt, Sozialversicherung, Passbehörde, Führerscheinregister, Wählerevidenz und das Bezirksgericht werden automatisch verständigt.
  • Reisepass, Personalausweis und Führerschein verlieren ihre Gültigkeit und müssen nicht zurückgegeben werden.
  • Die Pension für den Sterbemonat wird bis zum Todestag abgerechnet; zu viel Überwiesenes fordert die Pensionsversicherung zurück.

Unterlagen an einem Ort

Bestatter, Notar, Pensionsversicherung und Banken verlangen dieselben Papiere immer wieder. Eine Mappe, in der Urkunden, Polizzen und Sterbeurkunden beisammen liegen, erspart in diesen Wochen viel Suchen.

Häufige Fragen nach einem Todesfall

Wer stellt die Sterbeurkunde aus und was kostet sie?
Das Standesamt, nachdem der Tod angezeigt wurde. Innerhalb von 14 Tagen kann das jedes Standesamt in Österreich tun, danach nur das am Sterbeort. Die Anzeige ist gebührenfrei; jede Sterbeurkunde kostet 11 € Bundesgebühr plus 2,10 € Verwaltungsabgabe. Mit ID Austria gibt es den Registerauszug auch kostenlos elektronisch. In der Regel besorgt der Bestatter die Urkunden.
Gibt es in Österreich noch Sterbegeld?
Das allgemeine Sterbegeld der Krankenversicherung wurde 1988 abgeschafft. Einen Teilersatz der Bestattungskosten gibt es nur nach einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit aus der Unfallversicherung (§ 214 ASVG). Manche Betriebe, Gewerkschaften oder Sterbekassen zahlen freiwillige Beiträge, fragen Sie nach.
Muss ich das Verlassenschaftsverfahren selbst beantragen?
Nein. Das Standesamt meldet den Tod dem Bezirksgericht, das einen Notar als Gerichtskommissär beauftragt. Der Notar lädt von sich aus zur Todesfallaufnahme ein, meist die Person, die das Begräbnis in Auftrag gegeben hat. Das dauert einige Wochen.
Wer zahlt das Begräbnis?
Die Kosten eines ortsüblichen, angemessenen Begräbnisses sind eine Last der Verlassenschaft (§ 549 ABGB). Wer sie vorstreckt, meldet sie beim Notar an und bekommt sie aus dem Nachlass zurück. Reicht der Nachlass nicht, bleibt es oft an dem hängen, der den Auftrag erteilt hat; dann sind die Kosten bis 20.000 € steuerlich absetzbar.
Wie schnell muss die Bestattung stattfinden?
Das regeln die Bundesländer unterschiedlich. Niederösterreich: frühestens nach zwei, spätestens nach vier Tagen ab der Todesbescheinigung, mit Kühlung bis 14 Tage. Oberösterreich: zwischen 48 und 96 Stunden, gekühlt bis zehn Tage. Wien kennt keine Mindestfrist; die Aufbahrung darf höchstens vier Wochen dauern. Der Bestatter kennt die Regel Ihres Landes.
Wie viele freie Tage bekomme ich als Angehöriger?
Das Gesetz spricht nur von einer „verhältnismäßig kurzen Zeit“ (§ 8 Abs. 3 AngG). Die Zahl der Tage steht im Kollektivvertrag: Im Handel etwa zwei Arbeitstage beim Tod des Partners und ein Tag bei Eltern, Schwiegereltern oder Kindern, jeweils plus ein Tag für das Begräbnis. Fragen Sie in der Personalabteilung oder bei der Arbeiterkammer.

Verträge der verstorbenen Person

Miete, Handy, Strom, ORF-Beitrag, Abos – mit Kündigungsschreiben: Verträge kündigen.

Alles zum Trauerfall

Beileid, Trauersprüche, Allerheiligen: Übersicht Trauerfall.

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Quellen: oesterreich.gv.at: Todesfall · § 28 PStG 2013 · § 14 BMSVG · PVA: Witwenpension · Begräbniskosten steuerlich · Stadt Wien: Wege nach einem Sterbefall

Allgemeine Information, keine Rechts- oder Steuerberatung. Bestattungsfristen und Gemeindearzt-Kosten sind Landes- bzw. Gemeindesache. Stand: 4. Oktober 2026.