NEUKostenloser Polizzen-Check
Schadensbörse.at⌕
Ratgeber · Österreich · Winter 2026/27

Schneeräumung und Glatteis: Wer räumen muss, wer bei Stürzen haftet

Die Räum- und Streupflicht nach § 93 StVO, Mieter gegen Vermieter, Dachlawinen, das Salzverbot – und was Sie nach einem Sturz tun müssen, damit die Versicherung des Hauses zahlt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Im Ortsgebiet muss der Eigentümer den Gehsteig entlang seines Grundstücks (bis 3 m Abstand) täglich 6–22 Uhr von Schnee räumen und bei Glätte streuen § 93 StVO.
  • Mieter nur, wenn es schriftlich im Mietvertrag steht – und selbst dann muss der Vermieter Werkzeug stellen und kontrollieren.
  • Wer stürzt, bekommt vom Anrainer Schmerzengeld schon bei leichter Fahrlässigkeit; von der Gemeinde für die Fahrbahn nur bei grober.
  • Dachlawinen und Eiszapfen: jederzeit entfernen, Warnstange reicht nicht. Parkt man trotzdem darunter, gibt es Mitverschulden.
  • Wien verbietet Streusalz fast überall auf Gehsteigen – Splitt oder Blähton, bis 700 € Strafe.
  • Nach dem Sturz: Fotos von Eis, Schuhen und Verletzung, Zeugen, Arzt am selben Tag.

Die Räum- und Streupflicht auf einen Blick

WerEigentümer bebauter Liegenschaften im Ortsgebiet; bei Wohnungseigentum die Eigentümergemeinschaft
WasGehsteige und Gehwege bis 3 m von der Grundgrenze, samt Stiegen; ohne Gehsteig 1 m Straßenrand; in Fußgängerzonen 1 m entlang der Hausfront
Wanntäglich 6 bis 22 Uhr – um 6 Uhr muss es fertig sein, auch sonntags; Gemeinden können per Verordnung einschränken
WieSchnee räumen, bei Glätte streuen, Eis entfernen; bei anhaltendem Schneefall wiederholt, aber nicht, solange es zwecklos ist
DachSchneewechten und Eiszapfen über Straße und Gehsteig jederzeit entfernen – Warnstangen sind nur die Überbrückung
Strafebis 72 € (Gehsteig), bis 726 € (Dach) nach § 99 Abs. 4 StVO; bei Verletzten zusätzlich Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung

Die Pflicht endet um 22 Uhr, die Haftung nicht: Wer Eis tagsüber liegen lässt, haftet auch für den Sturz um 23 UhrOGH RS0076235. Und bei angekündigtem Eisregen kann in Wohnanlagen schon nachts vorsorglich zu streuen sein. Unzumutbares verlangt niemand – während eines Schneesturms zu räumen, ist zwecklos und nicht Pflicht, danach aber sofort.

Räumpflicht-Check: Wer muss bei Ihnen räumen?

01Liegt das Grundstück im Ortsgebiet (Ortstafel)?

Fragen beantworten – das Ergebnis folgt aus § 93 StVO und der Rechtsprechung, ersetzt aber keine Beratung. Gemeinden können die Zeiten per Verordnung einschränken.

Die Ausrüstung, die wirklich hilft

Drei Dinge decken neunzig Prozent aller Winter ab: eine leichte Schaufel für den Gehsteig, ein breiter Schieber für Einfahrt und Hof, ein Sack Splitt in Griffweite der Haustür. Dazu Spikes für alle, die auf vereisten Wegen zu Fuß unterwegs sind – sie sind das Gegenstück zum Mitverschulden: Mit Spikes stürzt man kaum, und wenn doch, gibt es keine Diskussion über das Schuhwerk.

Gestürzt – so sichern Sie Ihren Anspruch

  1. 01Fotos sofort. Die vereiste Stelle, den fehlenden Streusplitt, Ihre Schuhsohlen, die Verletzung – mit Uhrzeit. Eine Stunde später ist gestreut.
  2. 02Zeugen. Passanten ansprechen, Name und Telefonnummer notieren. Der Nachweis, dass nicht gestreut war, ist Ihre Sache.
  3. 03Arzt am selben Tag. Auch bei „nur“ Prellung: Der Befund ist der Beweis, dass die Verletzung vom Sturz stammt. Spätere Diagnosen werden angezweifelt.
  4. 04Verantwortlichen ermitteln. Hausnummer fotografieren, Hausverwaltung oder Eigentümer über das Grundbuch/Klingelschild, bei Geschäften den Betreiber. Nach dem Schild „Winterdienst durch …“ suchen.
  5. 05Schriftlich melden. Eingeschrieben an Eigentümer oder Verwaltung: Datum, Uhrzeit, Stelle, Verletzung, Aufforderung zur Haftpflichtmeldung. Die Versicherung des Hauses übernimmt dann den Fall.
  6. 06Ansprüche beziffern. Schmerzengeld, Heilungskosten, Verdienstentgang, Haushaltshilfe, zerstörte Kleidung – und bei Dauerfolgen eine Feststellung für die Zukunft. Drei Jahre Zeit (§ 1489 ABGB), aber jeder Monat kostet Beweise.

Zwei Haftungsmaßstäbe, die über alles entscheiden: Der Anrainer haftet auf dem Gehsteig schon bei leichter Fahrlässigkeit § 93 StVO, OGH 3 Ob 512/80; der Wegehalter – Gemeinde, Land, ASFINAG – für Fahrbahn und eigene Wege nur bei grober§ 1319a ABGB, und die muss der Gestürzte beweisen. Stürzen Sie dagegen auf dem Weg zum Geschäft, zur Arztpraxis oder in Ihrer eigenen Wohnhausanlage, ist es ein Vertragsverhältnis: leichte Fahrlässigkeit genügt, und der Betreiber muss beweisen, dass gestreut war.

Salz oder Splitt? Was Wien und die Gemeinden erlauben

Wiens Winterdienst-Verordnung verbietet Salz und andere Auftaumittel auf Gehsteigen im Umkreis von zehn Metern um Wiesen, Baumscheiben und sonstige unversiegelte Flächen – in der Praxis also an fast jeder Straße mit Bäumen; stickstoffhaltige Mittel sind überall verboten. Erlaubt sind Splitt, Blähton und Granulat bis 4 mm Korn. Nur bei Eisregen gibt die Stadt das Salz vorübergehend frei. Verstöße kosten bis 700 Euro, und nach der Schmelze muss der Splitt wieder eingekehrt werden. Viele andere Städte und Gemeinden haben ähnliche Verordnungen; auf dem eigenen Grund (Einfahrt, Stiegen) ist Salz meist erlaubt, schadet aber Beton, Pflanzen und Hundepfoten.

Häufige Fragen zu Schneeräumung und Glatteis

Muss ich auch räumen, wenn der Gehsteig der Gemeinde gehört?
Ja. § 93 StVO knüpft an die Lage an, nicht am Eigentum: Jeder öffentliche Gehsteig, der nicht weiter als drei Meter von Ihrer Grundgrenze entfernt ist, ist Ihre Sache, entlang der ganzen Länge des Grundstücks. Räumt die Gemeinde dort freiwillig mit, befreit Sie das nicht – es sei denn, sie hat es Ihnen ausdrücklich zugesagt. Gibt es keinen Gehsteig, gilt ein Meter Straßenrand.
Kann der Vermieter die Schneeräumung auf mich als Mieter abwälzen?
Nur schriftlich – im Mietvertrag oder in einer Hausordnung, die Teil des Vertrags ist. Eine mündliche Anordnung oder ein neuer Aushang im Stiegenhaus reicht nicht. Ist es vereinbart, haften Sie bei Stürzen; der Vermieter muss aber Schaufel und Streugut stellen und kontrollieren, ob Sie es tun – sonst haftet er mit (OGH 5 Ob 209/09k). Wer im Urlaub oder krank ist, muss für Ersatz sorgen; das steht in jeder dieser Klauseln.
Ich bin auf einem nicht gestreuten Gehsteig gestürzt – wer zahlt?
Der Anrainer, und zwar schon bei leichter Fahrlässigkeit: Ein übersehener Eisfleck zwischen 6 und 22 Uhr reicht. Seine Haushalts- oder Gebäudehaftpflicht zahlt Schmerzengeld (für einen Handgelenksbruch typischerweise 3.000 bis 8.000 Euro), Behandlungskosten, Verdienstentgang und Haushaltshilfe. Auf der Fahrbahn oder einem Gemeindeweg außerhalb der Drei-Meter-Zone ist es schwerer: Dort haftet der Wegehalter nur bei grober Fahrlässigkeit (§ 1319a ABGB), und Sie müssen sie beweisen – etwa dass trotz angekündigtem Eisregen stundenlang niemand gestreut hat.
Ich hatte Turnschuhe an. Bin ich mitschuldig?
Möglich. Wer bei Glatteis mit glatten Sohlen oder Absätzen unterwegs ist oder erkennbares Eis unachtsam betritt, bekommt ein Mitverschulden von einem Viertel bis zur Hälfte angerechnet. Umgekehrt hat der OGH mehrfach entschieden: Wer profilierte Winterschuhe trägt und vorsichtig geht, trifft kein Mitverschulden, auch wenn er stürzt. Deshalb gehören die Schuhe aufs Foto.
Darf ich Salz streuen?
In Wien nur eingeschränkt: Die Winterdienst-Verordnung verbietet Salz und andere Auftaumittel auf Gehsteigen im Umkreis von zehn Metern um Wiesen, Baumscheiben und andere unversiegelte Flächen – in der Stadt also fast überall; erlaubt sind Splitt, Blähton oder Granulat bis 4 mm, bei Eisregen hebt die Stadt das Verbot vorübergehend auf. Strafe bis 700 Euro, zuständig die Stadtgärten. Und wenn der Schnee weg ist, muss der Splitt wieder weg (Einkehrpflicht). Andere Gemeinden haben eigene Regeln; Salzburg, Graz, Innsbruck und viele kleinere verbieten Salz auf Gehsteigen ebenfalls. Nachsehen auf der Gemeindeseite.
Eine Dachlawine hat mein Auto beschädigt.
Der Hauseigentümer muss Dachlawinen und Eiszapfen jederzeit entfernen, eine Warnstange allein befreit ihn nicht – er haftet bei Fahrlässigkeit (§ 93 Abs. 2 StVO, § 1319 ABGB). Aber: Wer trotz sichtbarer Schneewechte oder Warnschild darunter parkt, trägt ein Mitverschulden und bleibt auf einem Teil sitzen. Praktisch läuft es so: Fotos, Meldung an Hausverwaltung, und parallel die eigene Teilkasko – die deckt Dachlawinen als Naturgewalt ohne Prämienfolge; sie holt sich das Geld beim Eigentümer. Fußgänger trifft nie ein Mitverschulden; auf die Fahrbahn ausweichen muss niemand.
Glatteisunfall mit dem Auto – zahlt die Versicherung?
Die Haftpflicht zahlt den Schaden des anderen, Ihren eigenen nur die Vollkasko. Bei Glätte gilt fast immer: zu schnell oder zu wenig Abstand, also Eigenverschulden – die Vollkasko zahlt trotzdem, sofern Winterreifen montiert waren (Pflicht von 1. November bis 15. April bei winterlichen Verhältnissen) und Sie nicht grob fahrlässig gefahren sind. Ein nicht gestreuter Parkplatz oder eine nicht geräumte Gemeindestraße kommt nur bei grober Fahrlässigkeit des Halters als Mitschuld in Frage.
Was kostet ein Winterdienst, und befreit er mich von der Haftung?
Für ein Einfamilienhaus mit 20 bis 30 Metern Gehsteig verlangen Firmen in Österreich 300 bis 700 Euro pro Saison als Pauschale, oft mit Streugut und Einsätzen nach Wetterlage; Mehrparteienhäuser zahlen über die Betriebskosten. Mit schriftlichem Vertrag geht die Haftung auf das Unternehmen über (§ 93 Abs. 5 StVO) – Sie haften nur noch, wenn Sie einen offensichtlich untauglichen Dienst gewählt oder erkennbare Versäumnisse geduldet haben. Protokolle der Einsätze aufheben, die braucht man im Streitfall.

Auto im Winter

Winterreifenpflicht, Kasko bei Glatteis, Starthilfe: Winterreifenpflicht und Schneeketten & Batterie.

Sturz auf der Piste

Wer nach einem Skiunfall haftet und was die Bergung kostet: Skiunfall.

Hat Ihnen das geholfen? Die Schadensbörse ist kostenlos und finanziert sich ohne Abo. Wer mag, wirft etwas in die Kaffeekassa – freiwillig, ohne Gegenleistung.

Kaffee spendieren ↗